Das Ziel unserer Schulordnung ist ein gedeihliches Zusammenleben und -arbeiten aller Menschen an der Arnold-Bode-Schule.
- Die Menschen begegnen sich an der Arnold-Bode-Schule mit Respekt und Toleranz, d. h. Schülerinnen / Schüler haben ein Recht auf ungestörten Unterricht, Lehrkräfte auf ungestörtes Unterrichten. Jede / Jeder hat die Rechte des anderen zu achten.
- Schülerinnen/Schüler befolgen die Anweisungen der Lehrkräfte.
- Abfälle werden in die bereitgestellten Behälter geworfen.
- Das Rauchen ist nur außerhalb des Schulgeländes in eigener Verantwortung erlaubt – aber nicht empfohlen.
- Speisen werden nur in den Pausen verzehrt.
- Fahrräder und Motorräder dürfen auf dem Schulhof auf den dafür vorge sehenen Flächen geparkt werden – aber keine anderen Fahrzeuge.
- Materialien (z.B. Bücher) der Schule werden pfleglich behandelt und sind am Ende des Schuljahres bzw. der Schulzeit zurückzugegeben. Für Verluste oder Beschädigungen haften die Erziehungs- berechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen/Schüler.
- Für den Verlust von Schülereigentum kann kein Schadenersatz geleistet werden.
- Für grob fahrlässig oder mutwillig verursachte Schäden an der Schulausstattung werden Schaden- ersatzansprüche geltend gemacht.
- Handys/Smartphones sind während des Unterrichts abzuschalten. Im Unterricht dürfen sie nur nach Maßgabe der jeweiligen Lehrkraft verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen darf die Lehrkraft Schülerinnen/Schülern das Gerät bis zum Endes des Schultages abnehmen.
- Der Besitz, das Verteilen und der Konsum von Alkohol und Drogen sind verboten.Der Schulbesuch unter Alkohol- und Drogeneinfluss ist nicht gestattet. Alle Mitglieder der Schulgemeinde tragen gemeinsam Verantwortung für ein gesundheitsbewusstes Handeln. Verstöße gegen diese Anordnungen haben Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen zur Folge, die von der Benachrichtigung der Eltern, Ausbildungsbetriebe und der Drogenberatung bis zum Schulausschluss führen können.
- Unterrichtsversäumnisse:
- Vollzeitschüler/innen legen die Entschuldigung spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des ersten Fehltags der Klassenleitung vor (persönlich oder auf dem Postweg/Mail). Sie muss in der nächsten Unterrichtsstunde den jeweils betroffenen Lehrkräften gezeigt und von diesen abgezeichnet werden.
- Berufsschüler/innen werden von den Betrieben entschuldigt. Als Entschuldigung ist eine mit erkenn- barer Kenntnisnahme des Ausbildungsbetriebs versehene Bescheinigung binnen einer Woche vor- zulegen – bei Blockunterricht bis zum 1. Tag des folgenden Unterrichtsblocks.
- Später eingehende Entschuldigungen werden nicht akzeptiert.
- Minderjährige benötigen die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten oder eine ärztliche Bescheinigung.
- Bei längerem Fehlen als fünf Tage und/oder für das Fehlen bei angekündigten Leistungsnachweisen (Lernkontrollen, Klassenarbeiten, Referaten, …) ist die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen notwendig.
- Nicht entschuldigte Unterrichtsfehlzeiten werden als Leistungsverweigerung mit der mündlichen Note„ungenügend“ bewertet. Klassenarbeiten oder sonstige terminierte Leistungsfeststellungen werden bei fehlender ärztlicher/betrieblicher Schulunfähigkeitsbescheinigung mit „ungenügend“ bewertet. Über Ausnahmen entscheidet die unterrichtende Lehrkraft.
Klassenarbeiten
Klassenarbeiten werden angekündigt. Sie müssen unmittelbar beim nächsten Schulbesuch auf Anordnung der Lehrkraft nachgeholt werden. Es empfiehlt sich, unter den Schülerinnen und Schülern ein Informationssystem aufzubauen (Telefonkette, virtuelles Klassenzimmer), um Ankündigungen und Material weiterzugeben.
(Stand: 01. 04. 2019)