Das Ziel unserer Schulordnung ist ein gedeihliches Zusammenleben und -arbeiten aller Menschen an der Arnold-Bode-Schule.

  1. Die Menschen begegnen sich an der Arnold-Bode-Schule mit Respekt und Toleranz, d. h. Lernende haben ein Recht auf ungestörten Unterricht, Lehrende auf ungestörtes Unterrichten. Jede/Jeder hat die Rechte des anderen zu achten.
  2. Lernende befolgen die Anweisungen der Lehrkräfte.
  3. Abfälle werden in die bereitgestellten Behälter geworfen.
  4. Das Rauchen ist nur außerhalb des Schulgeländes in eigener Verantwortung erlaubt – aber nicht empfohlen.
  5. Speisen werden nur in den Pausen verzehrt.
  6. Fahrräder und Motorräder dürfen auf dem Schulhof auf den dafür vorgesehenen Flächen geparkt werden – aber keine anderen Fahrzeuge.
  7. Materialien (z. B. Bücher) der Schule werden pfleglich behandelt und sind am Ende des Schuljahres bzw. der Schulzeit zurückzugegeben. Für Verluste oder Beschädigungen haften die Erziehungsberechtigten bzw. volljährige Lernende.
  8. Für den Verlust von Schülereigentum kann kein Schadenersatz geleistet werden.
  9. Für grob fahrlässig oder mutwillig verursachte Schäden an der Schulausstattung werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
  10. Handys/Smartphones sind während des Unterrichts abzuschalten. Im Unterricht dürfen sie nur nach Maßgabe der jeweiligen Lehrkraft verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen dürfen Lehrende den Lernenden das Gerät bis zum Ende des Schultages abnehmen.
  11. Das Tragen von Waffen ist an der Schule verboten. Als Waffen gelten alle Gegenstände, die dazu bestimmt oder geeignet sind, andere zu bedrohen oder zu verletzen (z. B. Messer, Anscheinswaffen, Schusswaffen, Laserpointer und Hieb- und Stoßwaffen). Wer eine Waffe bei sich trägt oder gegen Andere einsetzt, muss mit einer Strafanzeige und einem Schulverweis rechnen.
  12. Der Besitz, das Verteilen und der Konsum von Alkohol und Drogen sind verboten. Der Schulbesuch unter Alkohol- und Drogeneinfluss ist nicht gestattet. Alle Mitglieder der Schulgemeinde tragen gemeinsam Verantwortung für ein gesundheitsbewusstes Handeln. Verstöße gegen diese Anordnungen haben Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen zur Folge, die von der Benachrichtigung der Eltern, Ausbildungsbetriebe und der Drogenberatung bis zum Schulausschluss führen können.
  1. Unterrichtsversäumnisse:
  • Vollzeitschüler/innen legen die Entschuldigung spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des ersten Fehltags der Klassenleitung vor (persönlich oder auf dem Postweg/Mail). Sie muss in der nächsten Unterrichtsstunde den jeweils betroffenen Lehrkräften gezeigt und von diesen abgezeichnet werden.
  • Berufsschüler/innen werden von den Betrieben entschuldigt. Als Entschuldigung ist eine mit erkennbarer Kenntnisnahme des Ausbildungsbetriebs versehene Bescheinigung binnen einer Woche vorzulegen – bei Blockunterricht bis zum 1. Tag des folgenden Unterrichtsblocks. Später eingehende Entschuldigungen werden nicht akzeptiert.
  • Minderjährige benötigen die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten oder eine ärztliche Bescheinigung.
    Bei längerem Fehlen als fünf Tage und/oder für das Fehlen bei angekündigten Leistungsnachweisen (Lernkontrollen, Klassenarbeiten, Referaten, …) ist die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen notwendig.
  • Klassenarbeiten/Klausuren oder sonstige terminierte Leistungsfeststellungen werden bei fehlender ärztlicher/betrieblicher Schulunfähigkeitsbescheinigung mit „ungenügend“ bewertet. Über Ausnahmen entscheidet die unterrichtende Lehrkraft.

 

  1. Klassenarbeiten/Klausuren

Klassenarbeiten/Klausuren werden angekündigt. Sie müssen unmittelbar beim nächsten Schulbesuch auf Anordnung der Lehrkraft nachgeholt werden. Es empfiehlt sich, unter den Schülerinnen und Schülern ein Informationssystem aufzubauen (Telefonkette, MS Teams, WebUntis, …), um Ankündigungen und Material weiterzugeben.

(Stand: 07.2023)